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   VG Darmstadt, 30.09.2013 - 5 K 1497/12.DA   

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VG Darmstadt, 30.09.2013 - 5 K 1497/12.DA (https://dejure.org/2013,43800)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 30.09.2013 - 5 K 1497/12.DA (https://dejure.org/2013,43800)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 30. September 2013 - 5 K 1497/12.DA (https://dejure.org/2013,43800)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2011 - L 12 AS 2597/11

    Arbeitslosengeld II - keine zusätzliche Übernahme von Kosten für die Beschaffung

    Auszug aus VG Darmstadt, 30.09.2013 - 5 K 1497/12
    Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab, ob bei einem SGB-II-Empfänger eine Gebührenermäßigung oder gar ein Erlass der Gebühr für den Personalausweis in Betracht kommt (im Ergebnis auch LSG Bad-Württ., Urt. v. 21.10.2011 - L 12 AS 2597/11- juris, Rdnr. 27).
  • VG Berlin, 21.04.2016 - 23 K 329.15

    Befreiung von Gebühren für Ausstellung eines Personalausweises bei Bezug von

    Auch wenn mit der Neuregelung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2011 die Ausweisgebühren in die Berechnung des Regelbedarfssatzes in Höhe von 0, 25 Euro monatlich einbezogen sind, ist deshalb nicht schon die tatbestandliche Voraussetzung der Bedürftigkeit im Sinne von § 1 Abs. 6 PAuswGebV zu verneinen (vgl. insoweit auch OVG Sachsen, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 D 110.13 -, juris Rn. 6; VG Darmstadt, Urteil vom 30. September 2013 - 5 K 1497/12.DA -, juris Rn. 11 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 7. März 2013 - 8 K 1064.12 -, juris Rn. 19 f.; offen gelassen VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 24 L 1425.13 -, juris Rn. 17 ff.).

    Es steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Personalausweisbehörden, ob und inwieweit eine Gebührenermäßigung oder -befreiung für einen in diesem Sinne bedürftigen Gebührenschuldner tatsächlich gewährt oder versagt wird - insbesondere in den Fällen, in denen bedürftige Personen erst einen Teil der Personalausweisgebühr ansparen konnten (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 30. September 2013 - 5 K 1497/12.DA -, juris Rn. 18 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 7. März 2013 - 8 K 1064.12 -, juris Rn. 19; siehe auch Antwort der Bundesregierung vom 28. Oktober 2011 auf eine schriftliche Frage, BT-Drs. 17/7584, S. 21).

    Insbesondere bei Personen, die bei Passbeantragung erst kurze Zeit im Leistungsbezug stehen - bei dem Kläger waren es knapp 2, 5 Monate - ist an differenzierende Lösungen, ggf. auch an eine Gebührenermäßigung oder bei erst sehr kurzem Leistungsbezug auch an einen Gebührenerlass zu denken (vgl. auch VG Darmstadt, Urteil vom 30. September 2013 - 5 K 1497/12. DA -, juris Rn. 25).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - 5 B 3.16

    Personalausweis; Gebühr; Ermäßigung; Sozialleistungsempfänger; Regelbedarfssatz;

    Diese gesetzgeberische Entscheidung des Vorrangs der Sozialhilfe gebietet eine von dem Begriff der Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialhilferechts abweichende Begriffsdefinition der Bedürftigkeit im Sinne von § 1 Abs. 6 PAuswGebV (Bedürftigkeit bei Sozialhilfebezug hingegen bejahen OVG Sachsen, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 D 110/13 -, juris Rn. 6; vgl. auch VG Darmstadt, Urteil vom 30. September 2013 - 5 K 1497/12.DA -, juris Rn. 11 ff.; offen gelassen VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 24 L 1425/13 -, juris Rn. 17 ff.).

    Bedürftigkeit im Sinne des § 1 Abs. 6 PAuswGebV ist allerdings auch bei Leistungsberechtigten nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, die seit dem 1. Januar 2011 erst einen Teil der Personalausweisgebühr ansparen konnten, nicht allein aufgrund des Sozialhilfebezugs zu bejahen (hierzu vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 30. September 2013 - 5 K 1497/12.DA -, juris Rn. 18 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 7. März 2013 - 8 K 1064.12 -, juris Rn. 19; jeweils Ermessen geprüft).

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